Europäische Patentschrift mit Nummer EP 2 657 153 B1
Warum? Antoine de Saint-Exupéry gibt in seinem berühmten Buch „Der kleine Prinz“ eine einleuchtende Erklärung dazu: „Wenn du als Erster einen Einfall hast und du lässt ihn patentieren, so ist er dein“, sagt der Geschäftsmann in Kapitel XIII des modernen Märchens.

„Das Deutsche Patent- und Markenamt hat sich von den Alleinstellungsmerkmalen unseres neuentwickelten Unterflursammelbehälters überzeugen lassen“, so Kais Hmaidan, der sich gemeinsam mit Matthias Schreiber um die Patentanmeldung kümmerte. „Somit bestehen für unsere Unterflursammelbehälter, die durch ihr Prinzip eines geschlossenen, flüssigkeitsdichten Behälters ohne offene Bodenklappen überzeugen, umfassende gewerbliche Schutzrechte. Gerade, weil wir im internationalen Wettbewerb stehen, ist es ganz wichtig, unser ‚geistiges Eigentum‛ patentieren zu lassen, um einen wirksamen Schutz gegen unerwünschte Nachahmung und Ideenklau zu haben.“

Auch Alexandra Neus, Vertriebsleiterin international, und Stephan Porth, Vertriebsleiter national, freuen sich über das hauseigene Patent: „Dieses innovative, zukunftsorientierte Produkt kommt bei unseren Kunden sehr gut an. Die flüssigkeitsdichten Behälter, die sich besonders für Bioabfall und Nass-, Rest-, Glas- oder Kunststoffabfälle eignen die Flüssigkeiten enthalten, stehen bei zukunftsorientierten, modernen Kommunen, Wohnungsbau-Gesellschaften und Städteplanern hoch im Kurs. Durch ihre funktionalen außenliegenden 180 Grad-Dreh-Kipp-Mechanismus und die glatten Behälterinnenwände wird eine vollständige, einfache, saubere, wirtschaftliche Entleerung garantiert. Das Patentsiegel, mit dem wir die hohe Qualität und Einzigartigkeit unserer Produkte sichtbar belegen können, verschafft uns ganz sicher einen Imagegewinn und nachhaltige Wettbewerbs- und Marketingvorteile, die wir nutzen werden!“
